im Zuge der Substitution von sechswertigen Chromatierungen.
Die REACh‐Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hat sechswertiges Chrom in den Anhang XVII aufgenommen, die nahezu einem Verbot des Stoffes gleicht. Die EU ‐ Richtlinien über Elektro‐ und Elektronik‐Altgeräte (WEEE), zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro‐ und Elektronikgeräten (RoHS) sowie über Altfahrzeuge (ELV) beschränken schon seit längerer Zeit den Einsatz von kanzerogenem, sechswertigem Chrom.